Informationen zu verschiedenen Rechtsthemen
In dieser Rubrik stellt Ihnen die Kanzlei Dr. Ernst Dr. Zauchinger LLM allgemeine Informationen zu verschiedenen Rechtsbereichen zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keinesfalls ein ausführliches Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt ersetzen können!
Alle angebotenen Themen sind auf dieser Seite aufgelistet. Beim Klick auf eine Überschrift wird die dazu gehörige Information eingeblendet.
Informationen zum Thema Familienrecht
Scheidungsklage wegen schuldhafter Eheverfehlungen (Verschuldungsscheidung)
Eine schwere Eheverfehlung oder ein
unsittliches Verhalten ist Grundlage
für eine Scheidungsklage wegen
schuldhafter Eheverfehlungen. Eine
schwere Eheverfehlung richtet sich
gegen den Ehegatten. Unsittliches
Verhalten kann sich auch gegen andere
Personen richten (z.B. schwere
Straftaten) die dann einen eigenen
Scheidungsgrund darstellen. Eine
Eheverfehlung gilt dann als schwer,
wenn sie zu einer völligen
Entfremdung führt. Eine wesentliche
Rechtsfolge einer solchen Scheidung
können Unterhaltsansprüche nach dem
Ehegesetz sein. Der beklagte Ehegatte
kann aber auch selbst eine eigene
Klage einbringen oder im bereits
laufenden Verfahren einen
Mitschuldeinwand erheben.
Scheidungsklage wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Eine solche Scheidungsklage kann dann
eingebracht werden, wenn eine
mindestens 3-jährige Aufhebung der
häuslichen Gemeinschaft vorliegt. Für
die Aufhebung der häuslichen
Gemeinschaft ist aber nicht der
Abbruch jeglicher Beziehung und
jeglichen Kontaktes Vorraussetzung.
Nach Ablauf von 6 Jahren liegt ein
absolut wirkender
Scheidungstatbestand vor. Das
bedeutet, dass dann keine weitere
Verschuldungsprüfung oder
Interessenabwägung erforderlich wäre.
Scheidung wegen anderer Gründe
Dazu zählen z.B.:
− Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen
− Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung
− Verletzung der Unterhaltspflicht
− Verletzung der Pflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern
− Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung
− Verletzung der Treuepflicht
u. a. mehr
− Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen
− Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung
− Verletzung der Unterhaltspflicht
− Verletzung der Pflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern
− Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung
− Verletzung der Treuepflicht
u. a. mehr
Fragen der Obsorge und der Kinderbetreuung in der Scheidung
Grundsätzlich sind beide Elternteile
mit der Obsorge betraut, solange die
Eltern in ehelicher Gemeinschaft
zusammenleben. Nach dem ABGB sollen
die Eltern bei der Ausübung der
Obsorge immer einvernehmlich
vorgehen. Gemäß der
Wohlverhaltensregel des § 145b ABGB
wird von den Eltern verlangt, dass
sie alles unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum anderen
Elternteil beeinträchtigt und
verbietet z.B. die negative
Beeinflussung des Kindes gegen eine
andere Bezugsperson bzw. deren
Beschimpfung oder Versuche die andere
Person vor dem Kind schlecht zu
machen. Bei Verstößen gegen diese
Wohlverhaltensklausel kann es zu
Sanktionen bis zum Obsorgewechsel
kommen.
Obsorge für die Kinder nach Trennung oder Scheidung
Nach einer Scheidung bleibt die
Obsorge grundsätzlich aufgrund des
Gesetzes für beide Elterteile
aufrecht. Dies ist als gesetzlicher
Normalfall gedacht. Dabei ist es
Vorraussetzung, dass sich die Eltern
in den wesentlichen Angelegenheiten
einig sind, insbesondere ist es
wichtig, dass sich die Eltern über
den hauptsächlichen Aufenthaltsort
des Kindes einigen.
Das Kindeswohl
Wesentlich im Familienrecht und im
Recht des Bezuges zwischen Eltern und
Kindern ist der Begriff des
„Kindeswohles“. Am
Kindeswohl sollen sich alle
Sorgerechtsentscheidungen und alle
Besuchsrechtsregelungen orientieren.
Kriterien dieses Prinzips des
Kindeswohles sind die Rücksichtnahme
auf die Persönlichkeit des Kindes und
seine Bedürfnisse sowie auch die
Lebensverhältnisse der Eltern. Es
wird sowohl die aktuelle Situation
betrachtet, als auch eine sachlich
begründete Zukunftsprognose für die
Entwicklung, oft auf der Grundlage
von kinderpsychologischen
Erkenntnissen.
Kriterien für Obsorgeregelungen
Bei der Frage, wem die Obsorge
zukommen soll, würden insbesondere
folgende Aspekte zu berücksichtigen
sein:
− Grundsatz der Gewaltfreiheit
− Geschwister sollen gemeinsam aufwachsen und nicht getrennt werden
− Bindungsqualität zwischen dem Kind und den Elternteilen
− Erziehungskompetenz der Eltern und deren Verantwortungsbereitschaft
− Persönlichkeit des Kindes, Bedürfnisse und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes
− Grundsatz der Betreuungskontinuität
− Persönlichkeit und Lebensumstände der Eltern
− Grundsatz der Gewaltfreiheit
− Geschwister sollen gemeinsam aufwachsen und nicht getrennt werden
− Bindungsqualität zwischen dem Kind und den Elternteilen
− Erziehungskompetenz der Eltern und deren Verantwortungsbereitschaft
− Persönlichkeit des Kindes, Bedürfnisse und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes
− Grundsatz der Betreuungskontinuität
− Persönlichkeit und Lebensumstände der Eltern
Informationen zum Thema Strafrecht
Die Rolle des Rechtsanwaltes im Strafverfahren
Der Rechtsanwalt übt im
Strafverfahren vor allem 2 Funktionen
aus:
a) Rechtsanwalt als Strafverteidiger;
b) Rechtsanwalt als Opfervertreter oder Privatbeteiligtenvertreter.
a) Rechtsanwalt als Strafverteidiger;
b) Rechtsanwalt als Opfervertreter oder Privatbeteiligtenvertreter.
Der Rechtsanwalt als Strafverteidiger
Der Strafverteidiger ist der Beistand
des Beschuldigten in einem
Strafverfahren. Der Rechtsanwalt als
Strafverteidiger hat das Recht und
die Pflicht (unabhängig davon, ob er
den Beschuldigten für schuldig oder
nicht schuldig hält) den Beschuldigen
zu beraten und alles vorzubringen,
was der Verteidigung des
Beschuldigten dienen kann. Es gibt
keine gesetzliche Einschränkung,
welche dieses Recht des Rechtsanwalts
als Strafverteidiger einschränken
würde. Der Rechtsanwalt hat dies
selbst nach seinem Gewissen zu
beurteilen.
Nicht in jedem Strafverfahren herrscht Anwaltspflicht. Bei geringfügigeren Delikten ist es auch möglich, dass ein Beschuldigter sich auch selbst verteidigt und rechtfertigt. Grundsätzlich ist aber eine Vertretung in eigener Sache unprofessionell und nicht ratsam. Der unerfahrene Beschuldigte ist oft gegenüber der Behörde hilflos. Der erfahrene Strafverteidiger soll dem Beschuldigten Mut machen und kann den Beschuldigten veranlassen, entlastende Umstände vorzubringen, die der Beschuldigte bisher gar nicht für wichtig gehalten hat und nach denen oft bisher niemand gefragt hat.
Wesentlich ist auch das Stellen von Beweisanträgen (Zeugen, Urkunden, usw.) oder die Einbringung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift. Von besonderer Bedeutung ist von Anfang an das Recht auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht übt der Rechtsanwalt als Strafverteidiger für den Beschuldigten aus; es dient der detaillierten Prozessvorbereitung.
Nicht in jedem Strafverfahren herrscht Anwaltspflicht. Bei geringfügigeren Delikten ist es auch möglich, dass ein Beschuldigter sich auch selbst verteidigt und rechtfertigt. Grundsätzlich ist aber eine Vertretung in eigener Sache unprofessionell und nicht ratsam. Der unerfahrene Beschuldigte ist oft gegenüber der Behörde hilflos. Der erfahrene Strafverteidiger soll dem Beschuldigten Mut machen und kann den Beschuldigten veranlassen, entlastende Umstände vorzubringen, die der Beschuldigte bisher gar nicht für wichtig gehalten hat und nach denen oft bisher niemand gefragt hat.
Wesentlich ist auch das Stellen von Beweisanträgen (Zeugen, Urkunden, usw.) oder die Einbringung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift. Von besonderer Bedeutung ist von Anfang an das Recht auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht übt der Rechtsanwalt als Strafverteidiger für den Beschuldigten aus; es dient der detaillierten Prozessvorbereitung.
Ablauf des Strafverfahrens
Das Strafverfahren ist in der
Strafprozessordnung geregelt.
Meistens beginnt ein Strafverfahren
dann, wenn der Polizei (z.B. durch
eine Anzeige oder durch eigene
Wahrnehmung der Behörde) Umstände
bekannt werden, die den Verdacht
entstehen lassen, eine noch
unbekannte oder bereits bekannte
Person habe eine bestimmte Straftat
begangen. In weiterer Folge beginnt
die Polizei mit ihren
Ermittlungsarbeiten.
Nach der neuen Strafprozessordnung leitet der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren, sofern er mit dem Fall befasst wird. Mit einem Fall befasst wird der Staatsanwalt durch Berichte der Kriminalpolizei. Es ist aber nicht immer so, dass jede polizeiliche Ermittlung der Staatsanwaltschaft zugeführt wird. Die Kriminalpolizei muss dem Staatsanwalt insbesondere dann berichten, wenn sie etwa zu bewilligende sogenannte Zwangsmittel (Hausdurchsuchung oder Festnahme oder Beschlagnahme) fordert.
Sobald die Kriminalpolizei der Ansicht ist, dass ihre Ermittlungsarbeiten abgeschlossen sind, wird dem Staatsanwalt Bericht erstattet. Der Staatsanwalt muss sich dann entscheiden ob weitere Ermittlungen durch die Kriminalpolizei angeordnet werden. Es kann aber auch sein, dass der Staatsanwalt der Ansicht ist, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich ist, weil die Tat gar nicht strafbar war oder ist oder weil gar kein Grund zur Verfolgung des Beschuldigten besteht. Es ist in diesem Stadium z.B. auch möglich, dass bei „kleinerer Kriminalität“ ein außergerichtlicher Tatausgleich (Diversion, u.a.) durchgeführt wird. Wenn aber weder das Verfahren eingestellt wird noch ein außergerichtlicher Tatausgleich möglich ist, wird vom Staatsanwalt die Anklage erhoben. In weiterer Folge beginnt das Hauptverfahren.
Wenn der Staatsanwalt Anklage erhebt, kann der Beschuldigte den Rechtsanwalt als Strafverteidiger beauftragen, gegen die Anklage (Anklageschrift) Einspruch zu erheben. Mögliche Gründe für den Einspruch wären zum Beispiel, wenn der Beschuldigte der Ansicht ist, dass die ihm zur Last gelegte Handlung nicht strafbar ist oder der Sachverhalt noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, oder weil das Gericht gar nicht zuständig wäre.
Sofern kein Einspruch erhoben wird oder wenn der Einspruch abgewiesen wird, kommt es zu einem Hauptverhandlungstermin. Im Rahmen der Hauptverhandlung soll die Sachlage im Detail abgeklärt werden:
Der Angeklagte wird zu allen wesentlichen Fragen und bisherigen Beweisergebnissen gehört. Er darf auch selbst im Rahmen der Vernehmung seine eigene Darstellung des Geschehens abgeben. Es besteht ein Fragerecht. Darüber hinaus besteht das Recht, eigene Beweisanträge zu stellen, z.B. die Vernehmung weiterer Zeugen zu beantragen. Im Rahmen des Beweisverfahrens kommt auch die Prüfung weiterer Beweismittel in Frage (z.B. die Durchführung von DNA-Analysen, sonstige Sachverständigengutachten, Einsichtnahme in Fotografien, Dokumente, Briefe usw.). Weiters hat der Angeklagte bzw. sein Rechtsanwalt als Strafverteidiger ein Recht auf ein Schlusswort in der Verhandlung; danach erfolgt die Urteilsfällung.
Bei einem günstigen Verlauf des Strafverfahrens wird im Rahmen des Urteils ein Freispruch ausgesprochen. Sofern jedoch der Beschuldigte mit dem Ergebnis des Urteils nicht einverstanden ist und dieses nicht akzeptieren kann, besteht die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzubringen (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung).
Nach der neuen Strafprozessordnung leitet der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren, sofern er mit dem Fall befasst wird. Mit einem Fall befasst wird der Staatsanwalt durch Berichte der Kriminalpolizei. Es ist aber nicht immer so, dass jede polizeiliche Ermittlung der Staatsanwaltschaft zugeführt wird. Die Kriminalpolizei muss dem Staatsanwalt insbesondere dann berichten, wenn sie etwa zu bewilligende sogenannte Zwangsmittel (Hausdurchsuchung oder Festnahme oder Beschlagnahme) fordert.
Sobald die Kriminalpolizei der Ansicht ist, dass ihre Ermittlungsarbeiten abgeschlossen sind, wird dem Staatsanwalt Bericht erstattet. Der Staatsanwalt muss sich dann entscheiden ob weitere Ermittlungen durch die Kriminalpolizei angeordnet werden. Es kann aber auch sein, dass der Staatsanwalt der Ansicht ist, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich ist, weil die Tat gar nicht strafbar war oder ist oder weil gar kein Grund zur Verfolgung des Beschuldigten besteht. Es ist in diesem Stadium z.B. auch möglich, dass bei „kleinerer Kriminalität“ ein außergerichtlicher Tatausgleich (Diversion, u.a.) durchgeführt wird. Wenn aber weder das Verfahren eingestellt wird noch ein außergerichtlicher Tatausgleich möglich ist, wird vom Staatsanwalt die Anklage erhoben. In weiterer Folge beginnt das Hauptverfahren.
Wenn der Staatsanwalt Anklage erhebt, kann der Beschuldigte den Rechtsanwalt als Strafverteidiger beauftragen, gegen die Anklage (Anklageschrift) Einspruch zu erheben. Mögliche Gründe für den Einspruch wären zum Beispiel, wenn der Beschuldigte der Ansicht ist, dass die ihm zur Last gelegte Handlung nicht strafbar ist oder der Sachverhalt noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, oder weil das Gericht gar nicht zuständig wäre.
Sofern kein Einspruch erhoben wird oder wenn der Einspruch abgewiesen wird, kommt es zu einem Hauptverhandlungstermin. Im Rahmen der Hauptverhandlung soll die Sachlage im Detail abgeklärt werden:
Der Angeklagte wird zu allen wesentlichen Fragen und bisherigen Beweisergebnissen gehört. Er darf auch selbst im Rahmen der Vernehmung seine eigene Darstellung des Geschehens abgeben. Es besteht ein Fragerecht. Darüber hinaus besteht das Recht, eigene Beweisanträge zu stellen, z.B. die Vernehmung weiterer Zeugen zu beantragen. Im Rahmen des Beweisverfahrens kommt auch die Prüfung weiterer Beweismittel in Frage (z.B. die Durchführung von DNA-Analysen, sonstige Sachverständigengutachten, Einsichtnahme in Fotografien, Dokumente, Briefe usw.). Weiters hat der Angeklagte bzw. sein Rechtsanwalt als Strafverteidiger ein Recht auf ein Schlusswort in der Verhandlung; danach erfolgt die Urteilsfällung.
Bei einem günstigen Verlauf des Strafverfahrens wird im Rahmen des Urteils ein Freispruch ausgesprochen. Sofern jedoch der Beschuldigte mit dem Ergebnis des Urteils nicht einverstanden ist und dieses nicht akzeptieren kann, besteht die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzubringen (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung).
Strafverfahren - Pflicht zur Unparteilichkeit
Die Kriminalpolizei,
Staatsanwaltschaft und das Gericht
müssen allen belastenden, aber auch
sämtlichen entlastenden Umständen mit
gleicher Sorgfalt nachgehen. Es zeigt
sich in der Praxis, dass aber
vielfach den für den Beschuldigten
günstigen Ergebnissen und den
entlastenden Zeugenaussagen und
dergleichen oft nicht mit derselben
Aufgeschlossenheit begegnet wird, wie
den negativen und belastenden
Umständen. Gerade hier ist der
erfahrene Strafverteidiger besonders
gefragt, da er für den Beschuldigten
gerade auf die günstigen und
entlastenden Beweisergebnisse
hinweisen muss und diese zu Tage
fördern muss.
Die Bedeutung von entlastenden und günstigen Umständen liegt schließlich nicht nur darin, dass damit unter Umständen ein Freispruch erwirkt werden kann, sondern darin, dass sämtliche Milderungsgründe berücksichtigt werden sollen und müssen, die zu einem günstigeren Urteil führen können.
Die Bedeutung von entlastenden und günstigen Umständen liegt schließlich nicht nur darin, dass damit unter Umständen ein Freispruch erwirkt werden kann, sondern darin, dass sämtliche Milderungsgründe berücksichtigt werden sollen und müssen, die zu einem günstigeren Urteil führen können.
Strafverfahren - Rechtliches Gehör
Dieses Prinzip bedeutet, dass jeder
Beschuldigte das Recht hat, am
gesamten Verfahren mitzuwirken und
teilzunehmen. Einerseits ist der
Beschuldigte verpflichtet, während
der Hauptversammlung anwesend zu sein
und kann bei Nichtanwesenheit
vorgeführt werden. Beteiligte und
Betroffene haben aber auch ein Recht
auf Information über den Anlass und
den Zweck einer Verfahrenshandlung.
Insbesondere muss z.B. die
Kriminalpolizei im Rahmen einer
Beschlagnahme den Betroffenen sagen,
warum eine Sache sichergestellt oder
beschlagnahmt wird. Der Beschuldigte
ist über den Tatverdacht, d.h. über
die Tat, derer er verdächtig ist und
über seine wesentlichen Rechte zu
belehren.
Strafverfahren - Recht auf ein faires Verfahren
Nach der europäischen
Menschenrechtskonvention hat jeder
Beschuldigte das Recht auf ein faires
Verfahren. Ein faires Verfahren kann
nur dann stattfinden, wenn der
Beschuldigte das Recht auf eine
wirksame Strafverteidigung ausüben
kann. Der Beschuldigte hat daher nach
der Strafprozessordnung in jeder Lage
des Verfahrens das Recht auf den
Beistand eines Verteidigers.
Strafverfahren - Die Unschuldsvermutung
Sowohl die europäische
Menschenrechtskonvention als auch die
österreichische Strafprozessordnung
sehen die Unschuldsvermutung vor. Die
Unschuldsvermutung verbietet, dass
ein Beschuldigter in der
Öffentlichkeit oder in den Medien als
überführt („als Täter“)
oder so gut wie überführt dargestellt
wird, obwohl noch gar kein Urteil
gesprochen worden ist. Aufgrund des
Zweifelsgrundsatzes (im Zweifel für
den Angeklagten) darf das Gericht
einen Angeklagten nicht verurteilen,
wenn es von seiner Schuld nicht
wirklich fest überzeugt ist bzw. wenn
das Gericht Zweifel an der Schuld des
Angeklagten hat.
Strafverfahren - Das Recht auf Belehrung
Im Strafverfahren hat der
Beschuldigte das Recht, möglichst
rasch über das Verfahren, über den
konkreten Tatverdacht und über seine
wesentlichen Rechte belehrt zu
werden. Wesentlich ist hier
insbesondere auch das Recht auf
Akteneinsicht. Für den
Strafverteidiger gehört es zu den
fundamentalen Verteidigungsrechten.
Denn ohne eine exakte Kenntnis des
Strafaktes ist eine sinnvolle
Strafverteidigung nicht möglich. Auch
der Beschuldigte selbst kann, wenn er
nicht genau weiß, warum er überhaupt
verdächtig ist, was der Inhalt des
Strafaktes ist usw. kaum den Verdacht
widerlegen, noch sinnvolle
Beweisanträge stellen.