Erbrecht neu

Änderung im österreichischen Erbrecht ab 1.1.2017

Als Österreichischer Rechtsanwalt biete ich Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung im Bereich Erbrecht an. Mit 1. Jänner 2017 wurden umfangreiche gesetzliche Erbrechtsänderungen wirksam. Bei Erstellung Ihres Testaments sollten diese berücksichtigt werden.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über wichtigsten Neuerungen:

1) Pflichtteilsberechtigte Personen

Das österreichische Erbrecht regelt die Verteilung des Nachlasses unter den Hinterbliebenen. Einige Personen, wie z.B. Kinder, sind pflichtteilsberechtigt. Sie können daher ihren Pflichtteil am Nachlass einfordern. Mit der Änderung im Erbrecht werden nun auch Stiefkinder und Eltern von verstorbenen Kindern zu pflichtteilsberechtigten Personen.

2) Stundung des Pflichtteils

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden oder in Raten zu zahlen. Diese Option bietet mehr Flexibilität für jene Erben, die den Pflichtteil nicht sofort auszahlen können.

3) Neue Enterbungsgründe

Es wurden auch neue Gründe für eine Enterbung eingeführt. Zum Beispiel können Erben nun enterbt werden, wenn sie sich eines schweren Verbrechens gegen den Verstorbenen oder eine nahestehende Person schuldig gemacht haben.

4) Außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Einführung des sogenannten „außerordentlichen Erbrechts“ für Lebensgefährten. Dieses gibt dem Lebensgefährten ein Erbrecht, auch wenn er oder sie nicht mit dem Verstorbenen verheiratet war.

5) Automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung

Ein Testament wird durch die Scheidung automatisch aufgehoben, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

6) Pflegevermächtnis

Ab 1.1.2017 werden erstmals auch Pflegeleistungen naher Angehöriger als sogenanntes „Pflegevermächtnis“ berücksichtigt. Dies bedeutet, dass eine Person, die sich um den Verstorbenen gekümmert hat, eine finanzielle Entschädigung erhalten kann.

7) Neue Formvorschriften beim Testament

Ab 1.1.2017 sind für letztwillige Verfügungen Formvorschriften vorgesehen, welche strenger als bisher sind. Sofern diese nicht eingehalten werden, ist die Verfügung nicht wirksam. Beispielsweise muss bei der Errichtung eines Testamentes die Unterschrift mit einem handschriftlichen Zusatz (z.B. „Das ist mein letzter Wille“) bekräftigt werden.

Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei allen Fragen rund um das Erbrecht und die neuen Änderungen im Erbrecht zu beraten. Selbstverständlich verhelfe ich Ihnen auch bei Erbstreitigkeiten zu Ihrem Recht. Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung.