Obsorge

Grundsätzlich sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut, solange die Eltern in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Nach dem ABGB sollen die Eltern bei der Ausübung der Obsorge immer einvernehmlich vorgehen. Gemäß der Wohlverhaltensregel des § 145b ABGB wird von den Eltern verlangt, dass sie alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt und verbietet z.B. die negative Beeinflussung des Kindes gegen eine andere Bezugsperson bzw. deren Beschimpfung oder Versuche die andere Person vor dem Kind schlecht zu machen. Bei Verstößen gegen diese Wohlverhaltensklausel kann es zu Sanktionen bis zum Obsorgewechsel kommen