Haftung bei Verletzung einer Person

Wird durch ein Verhalten eine Person an ihrem Körper geschädigt, müssen ihr die Heilungskosten, der entgangene und künftige Verdienst und angemessenes Schmerzengeld geleistet werden.
Auch die geistige Gesundheit ist geschützt. Die Herbeiführung einer psychischen Störung mit Krankheitswert ist daher auch eine Körperverletzung für die Ersatz gebührt. Solche psychischen Störungen mit Krankheitswert (z.B. eine Depression) heißen Schockschäden. Sie treten häufig bei Angehörigen des Geschädigten auf, wenn die Körperverletzung den Tod zur Folge hat.
Neben den Schockschäden gibt es die Trauerschäden bei denen keine krankhafte psychische Störung vorliegt, sondern „normale“ Trauer. Sie werden den Hinterbliebenen ersetzt, wenn der Schädiger mit zumindest grober Fahrlässigkeit gehandelt hat.