Schadenersatzanspruch – Voraussetzungen

Die folgenden vier Voraussetzungen müssen immer gegeben sein, da ansonsten kein Schadenersatzanspruch besteht.
Schaden: Ein Vermögensschaden ist ein Nachteil, der in Geld messbar ist.
Ein Gefühlsschaden oder auch immaterieller/ideeller Schaden ist nicht messbar und muss daher geschätzt werden.
Positiver Schaden ist die Beschädigung eines schon vorhandenen Guts, wogegen der entgangene Gewinn in einer vernichteten Erwerbschance liegt. (Wenn z.B. durch die Beschädigung einer Maschine ein Produktionsausfall verursacht wird, hat dieser eine Erwerbsminderung zur Folge. = entgangener Gewinn)
Kausalität: Kausalität bedeutet Verursachung. Geprüft wird, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn man sich das schädigende Ereignis wegdenkt. Ist das nicht der Fall, dann war das schädigende Verhalten für den Schadenseintritt ursächlich.
Zu erwähnen ist auch, dass der Kausalzusammenhang nicht außerhalb jedweder Lebenserfahrung liegen darf. Das bedeutet, dass für einen Schaden, der nur aufgrund einer Reihe merkwürdiger Zufälle eingetreten ist, kein Ersatz geleistet werden muss.
Rechtswidrigkeit: Rechtswidrig handelt, wer gegen Gebote und Verbote der Rechtsordnung, gegen die guten Sitten, oder bei einem Vertragsverhältnis gegen das vertraglich Vereinbarte verstößt. Auch die absoluten Rechte (= Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum) genießen generellen Schutz. Ein Eingriff in diese Rechte indiziert meist die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens.
Nicht rechtswidrig ist ein Verhalten, das durch sogenannte Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt werden kann. Rechtfertigungsgründe sind z.B. Notwehr oder Notstand.
Verschulden: Verschulden ist die Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhaltens. (Bei der Rechtswidrigkeit geht es also um die Tat, beim Verschulden um den Täter.)
Kinder (0-7 Jahre) und unmündige Minderjährige (7-14 Jahre) sind nicht verschuldensfähig/deliktsfähig und können daher nur in Ausnahmefällen haftbar werden (Billigkeitshaftung).
Geisteskrankheit (z.B. Schizophrenie), Geistesschwäche (z.B. geistige Behinderung) oder Sinnesverwirrung (z.B. Alkoholisierung) beseitigen die Deliktsfähigkeit. (Achtung: In lucida intervalla (=klare Momente) sind die Betroffenen sehr wohl deliktsfähig. Z.B. Ein Zurechnungsfähiger trinkt sich „Mut“ an für eine Schadenshandlung und versetzt sich dadurch schuldhaft in den Zustand der Sinnesverwirrung. Er haftet für die in diesem Zustand rechtswidrig zugefügten Schäden.)
Es gibt zwei Arten des Verschuldens: Vorsatz und Fahrlässigkeit
Vorsatz: Der Schaden wird mit „Wissen und Willen“ herbeigeführt.
Fahrlässigkeit: Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt.
Leichte Fahrlässigkeit: Ein Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft.
Grobe Fahrlässigkeit: Auffallende Sorgfaltswidrigkeit, die ein ordentlichen Menschen keinesfalls an den Tag legt.